Bei der Ecotasa auf Mallorca beginnt am 1. November 2026 die steuerliche Nebensaison: Für Aufenthalte bis zum 30. April 2027 sieht das balearische Gesetz einen Abschlag von 75 Prozent vor. Du zahlst damit ein Viertel des jeweiligen Grundbetrags. Das ist keine neu beschlossene Steuersenkung, sondern der reguläre Saisonwechsel nach Artikel 13 der Ley 2/2016; geprüft haben wir die Rechtsgrundlage am 29. Oktober 2026.
Für deine Winterbuchung kommt es deshalb nicht nur auf die Unterkunft an, sondern auch auf die Reisedaten und die Dauer im selben Betrieb. Hier geht es ausschließlich um die Ecotasa für deinen Aufenthalt – nicht um Zimmerpreise oder andere Abgaben.
Das Wichtigste in Kürze
- Zeitraum: Der Winterabschlag gilt vom 1. November 2026 bis zum 30. April 2027.
- Höhe: 75 Prozent Nachlass bedeutet, dass 25 Prozent des Grundbetrags übrig bleiben.
- Unterkunft: Die amtliche Tarifübersicht unterscheidet unter anderem normale Viersternehotels und Viersterne-Superior-Hotels.
- Kinder: Unter 16-Jährige sind von der Ecotasa befreit.
- Länger bleiben: Ab dem neunten Aufenthaltstag im selben Betrieb greift ein weiterer Abschlag von 50 Prozent.
Warum der November für die Ecotasa entscheidend ist
„Nebensaison“ kann in einem Reiseangebot vieles bedeuten. Bei dieser Steuer ist der Begriff dagegen gesetzlich festgelegt: Der Zeitraum beginnt jedes Jahr am 1. November und endet am 30. April des folgenden Jahres. Die amtliche Tarifseite stellt dem die Hochsaison vom 1. Mai bis zum 31. Oktober gegenüber. Ein günstiges Oktoberangebot ist also nicht automatisch auch bei der Ecotasa ein Winterangebot.
Wenn du gerade deinen Mallorca-Urlaub buchst, lass dir die Abgabe passend zu deinen tatsächlichen Daten ausweisen. Bei einer Reise über den Monatswechsel lohnt sich eine Aufschlüsselung nach den betroffenen Aufenthaltstagen. Übernimm nicht einfach den Gesamtbetrag aus einem Angebot für eine andere Woche. Der offizielle ITS-Rechner fragt dafür Einreise- und Abreisedatum, Unterkunftsart sowie Erwachsene und Kinder ab.
Welche Winterbeträge für deine Unterkunft gelten
Die offizielle Übersicht nennt für die Nebensaison folgende Grundbeträge je Person und Aufenthaltstag. Die dort ausgewiesenen Beträge verstehen sich ohne den zusätzlich genannten IVA-Aufschlag von zehn Prozent. Achte deshalb beim Vergleich darauf, ob du gerade den Grundbetrag oder bereits den Endbetrag liest.
- Fünfsternehotels und Viersterne Superior: 1 Euro Grundbetrag.
- Viersternehotels und Dreisterne Superior: 0,75 Euro Grundbetrag.
- Hotels mit einem, zwei oder drei Sternen ohne Superior-Zuordnung: 0,50 Euro Grundbetrag.
- Touristische Ferienwohnungen und Ferienhäuser: 0,50 Euro Grundbetrag.
- Hostals, Pensionen, Campingplätze, Herbergen und Schutzhütten: 0,25 Euro Grundbetrag.
Bei touristischen Apartments arbeitet die Tariftabelle außerdem mit Schlüsselkategorien. Ein Apartment ist deshalb nicht allein wegen seiner Bezeichnung automatisch in derselben Gruppe wie eine touristisch vermietete Privatwohnung. Für ländliche Hotels und Agroturismos enthält das Gesetz ebenfalls eine wichtige Differenzierung: Haben sie eine Sterneklassifizierung gewählt, richtet sich die Besteuerung nach dieser Kategorie. Frage bei unklaren Unterkunftsbeschreibungen nach der tatsächlich verwendeten Tarifgruppe.
Ein fiktives Rechenbeispiel für eine Novemberwoche
Angenommen, du reist mit einer weiteren erwachsenen Person und einem zwölfjährigen Kind an. Ihr verbringt sieben Nächte vom 10. bis zum 17. November 2026 in einem normalen Viersternehotel, ausdrücklich nicht in einem Superior-Hotel. Das ist ein frei erfundenes Alltagsbeispiel und kein beobachtetes Reiseangebot. Der amtliche Wintergrundbetrag für diese Hotelgruppe beträgt 0,75 Euro, das Kind bleibt wegen seines Alters steuerfrei.
Die Rechnung lautet: zwei Erwachsene mal sieben Nächte mal 0,75 Euro ergeben 10,50 Euro Ecotasa-Grundbetrag. Mit den zehn Prozent IVA aus der amtlichen Tarifübersicht kommen 1,05 Euro hinzu; zusammen sind das 11,55 Euro. Die Unterkunft selbst ist in dieser Rechnung nicht enthalten. Lass dir bei deiner echten Buchung bestätigen, ob diese Position bereits im genannten Reisepreis steckt oder noch gesondert abgerechnet wird.
Der nützliche nächste Schritt ist nicht, diesen Musterbetrag auf jede Unterkunft zu übertragen. Wähle im amtlichen Rechner deine eigene Kategorie und deine eigenen Reisedaten. Vergleiche das Ergebnis dann mit der Auskunft deines Vermieters oder Hotels. So siehst du, ob eine Abweichung aus der Unterkunftsart, dem Alter eines Mitreisenden oder der Aufenthaltsdauer entsteht.
Was sich ab dem neunten Aufenthaltstag ändert
Der Winterabschlag und die Ermäßigung für längere Aufenthalte sind zwei unterschiedliche Rechenschritte. Zuerst sinkt der Grundbetrag um 75 Prozent. Für den neunten und jeden folgenden Aufenthaltstag im selben Betrieb wird der verbleibende Betrag anschließend nochmals halbiert. Das Gesetz sieht ausdrücklich diese aufeinanderfolgende Anwendung vor; die Prozentsätze werden nicht einfach zusammengerechnet.
Die ersten acht Tage werden dadurch nicht nachträglich billiger. Und entscheidend ist der Aufenthalt in derselben Unterkunft, nicht die Gesamtdauer deiner Inselreise. Wenn du während des Urlaubs den Betrieb wechselst, darfst du die vorherigen Tage nicht ungeprüft auf die neue Abrechnung übertragen. Bei einem längeren Winteraufenthalt solltest du dir deshalb die ersten acht und die weiteren Tage getrennt zeigen lassen.
Quellenstand: alte Rechtsgrundlage, aktueller Reisezeitraum
Die Ecotasa ist eine Steuer der Balearen und wird von der ATIB erläutert. Ihre Rechtsgrundlage ist die Ley 2/2016 vom 30. März 2016, zuerst im balearischen Amtsblatt am 2. April 2016 veröffentlicht. Die hier geprüfte konsolidierte Fassung nennt als letzte veröffentlichte Aktualisierung den 17. Mai 2025. Diese Daten sind keine Nachricht vom Oktober 2026, sondern der dokumentierte Stand der herangezogenen Rechtsquelle.
Als zusätzliche aktuelle Gegenprüfung haben wir einen Beitrag von The Balearian vom 23. Oktober 2026 gelesen. Er nennt für touristische Ferienhäuser weiterhin den Wintergrundbetrag von 0,50 Euro und behandelt den Stand 2026/27. Die verbindliche Grundlage unserer Tarifdarstellung bleiben jedoch Gesetz und amtliche Übersicht. Dieser Artikel enthält keine neue Tourismusstatistik; sein zeitlicher Anlass ist der bevorstehende reguläre Tarifwechsel am 1. November 2026.
Häufige Fragen
Ist die niedrigere Ecotasa ab November eine neue Regel?
Nein, der Abschlag ist im bestehenden Gesetz geregelt. Für deine Planung geht es hier um die Winterperiode vom 1. November 2026 bis zum 30. April 2027, nicht um eine neu beschlossene Senkung.
Heißt 75 Prozent Ermäßigung, dass ich 75 Prozent zahlen muss?
Nein. Du ziehst 75 Prozent vom Grundbetrag ab und zahlst die verbleibenden 25 Prozent, also ein Viertel. Die amtliche Übersicht zeigt dafür eigene Wintertarife.
Zahlt mein Kind mit 16 Jahren schon Ecotasa?
Die Altersbefreiung gilt für Minderjährige unter 16 Jahren. Ab 16 greift diese Befreiung nicht mehr; die zutreffende Unterkunftskategorie bleibt für die Höhe wichtig.
Kann ich beim Viersternehotel immer mit 0,75 Euro rechnen?
Nur beim entsprechenden Grundtarif der normalen Viersternekategorie in der Nebensaison. Viersterne Superior gehört zur höheren Gruppe mit 1 Euro Wintergrundbetrag; der amtlich ausgewiesene IVA-Aufschlag ist jeweils noch zu berücksichtigen.
Bekomme ich bei neun Tagen den Langzeitrabatt rückwirkend?
Nein, die zusätzliche Halbierung betrifft den neunten und die folgenden Aufenthaltstage im selben Betrieb. Die ersten acht bleiben bei dem für sie geltenden Saisonbetrag.
Gilt der Winterabschlag auch für ein touristisches Ferienhaus?
Ja, die amtliche Tabelle führt touristische Ferienhäuser und entsprechend vermietete Wohnungen mit 0,50 Euro Wintergrundbetrag. Das ist die Tarifposition vor dem auf der amtlichen Seite genannten IVA-Aufschlag.
Wo prüfe ich die Ecotasa für meine konkreten Reisedaten?
Im offiziellen ITS-Rechner kannst du Unterkunftsart, Erwachsene, Kinder sowie An- und Abreise eintragen. Bewahre das Ergebnis zusammen mit der Auskunft deiner Unterkunft auf, damit du dieselben Voraussetzungen vergleichst.
Quellenhinweis
- BOE: Ley 2/2016, insbesondere Artikel 5 und 13. Erstveröffentlichung BOIB: 2. April 2016; Veröffentlichung BOE: 2. Mai 2016; letzte ausgewiesene Aktualisierung: 17. Mai 2025. Am 29. Oktober 2026 geprüft; angewendet auf die Winterperiode 2026/27.
- The Balearian: Ecotasa Mallorca 2026/27. Veröffentlicht am 23. Oktober 2026, Informationsstand desselben Tages; hier ausschließlich zur Gegenprüfung der Ferienhaus-Ecotasa verwendet, nicht als Quelle einer Statistik.
- ATIB: Impuesto sobre estancias turísticas. Kein Veröffentlichungsdatum ausgewiesen; abgerufen am 29. Oktober 2026, allgemeine Steuerinformation.
- Amtlicher ITS-Rechner mit Saisonbeträgen und Ermäßigungen. Kein Veröffentlichungsdatum ausgewiesen; abgerufen am 29. Oktober 2026. Die Saisonangaben gelten jährlich; hier auf 1. November 2026 bis 30. April 2027 bezogen.
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